1. Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.1 Ausschließlich aufgrund der hier aufgeführten
Geschäftsbedingungen schließen wir, die Coverflex Software GmbH, als Lieferant
oder Auftragnehmer Verträge über die Lieferung von Hard- und Software und
Serviceleistungen mit dem Auftraggeber, dem Kunden, ab. Sie gelten auch für
alle künftigen Verträge, auch, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden. Hinweisen des Kunden auf seine Geschäftsbedingungen wird
hiermit widersprochen. Spätestens mit unserer wirksamen Auftragsannahme gelten
unsere Geschäftsbedingungen als vereinbart.
1.2 Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen des Vertrages
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Angebote, Auftragsannahme, Vertragsabschluß
2.1 In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind
freibleibend und unverbindlich. An individuell erstellten Angeboten halten wir
uns 14 Kalendertage gebunden.
2.2 Die Annahme eines Auftrags bleibt uns vorbehalten.
2.3 Als Vertragsabschluß gilt entweder unsere schriftliche
Auftragsbestätigung oder Lieferung oder Leistung durch uns an den Kunden.
3. Preise
3.1 Soweit eine Lieferfrist von mehr als drei Monaten ab
Vertragsabschluß vereinbart ist, werden die zum Zeitpunkt der Lieferung oder
Leistung gültigen Preise berechnet.
3.2 Zu den Preisen ist die Mehrwertsteuer in der jeweiligen
gesetzlichen Höhe hinzuzurechnen und zu entrichten.
4. Lieferfristen, Höhere Gewalt, Gefahrenübergang
4.1 Vereinbarte Lieferzeiten können nur bei Einhaltung der
dem Kunden obliegenden Pflichten (z.B. vollständige Beibringung
bereitzustellender Unterlagen, Leistung vereinbarter Anzahlung, etc.)
eingehalten werden.
4.2 Bei nachträglichen Änderungs- oder Ergänzungswünschen
wird die Lieferzeit angemessen verlängert und neu bestätigt.
4.3 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn wir bis zu ihrem
Ablauf die Ware versandt oder die Leistung erbracht oder die Versandbereitschaft
der Ware dem Kunden mitgeteilt haben.
4.4 Im übrigen sind wir berechtigt, die Lieferungen oder
Leistungen um die Dauer einer Behinderung und einer angemessenen
Wiederanlaufzeit aufzuschieben und, wenn ein Fall von höherer Gewalt vorliegt,
vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen
Streik, Aussperrung, Feuer, Krieg, Aufruhr, Rohstoff- oder Energiemangel sowie
Betriebs- oder Transportstörungen bei uns oder bei Vorlieferanten oder
ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und
unverschuldet sind.
4.5 Die Gefahr geht in allen Fällen mit Absendung der Ware an
den Kunden über.
4.6 Wir haften nicht für Überschreitungen der Lieferfrist,
wenn diese durch Liefer- oder Leistungsverzug von Vorlieferanten entstehen.
5. Annahmeverzug des Kunden
5.1 Nimmt der Kunde die Ware oder Leistung nicht an, so sind
wir berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen
vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz werden Nichterfüllung zu
verlangen. Im letzteren Fall können wir 15% des vereinbarten Preises ohne
Nachweis als Entschädigung verlangen, sofern nicht nachweislich nur ein
wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Wir behalten uns vor, einen
höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen.
5.2 Statt einer Geltendmachung dieser Rechte sind wir nach
Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt, anderweitig
über die Ware zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Frist zu
beliefern.
5.3 Der Kunde kommt nicht in Annahmeverzug, solange er an der
Annahme der Ware durch höhere Gewalt (Ziff. 4.4, Satz 2) gehindert ist.
5.4 Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so sind
wir berechtigt, beginnend mit dem der Anzeige der Versandbereitschaft folgenden
Monat, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, mindestens jedoch 1% des
Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Kunden zu berechnen.
6. Gewährleistung
6.1 Bei Software übernehmen wir die Gewähr dafür, dass sie
bei Lieferung nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit
zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder wesentlich
mindern.
6.2 Bei Hardware und Serviceleistungen verpflichten wir uns
bei mangelhafter Lieferung oder Leistung, das Fehlen zugesicherter Eigenschaften
eingeschlossen, nach unserer Wahl zur kostenlosen Nachbesserung oder zum Ersatz
der fehlerhaften Teile.
6.3 Der Verpflichtung zur Mängelbeseitigung können wir auch
dadurch nachkommen, dass wir Teile austauschen oder neuere Programmversionen zur
Verfügung stellen. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
6.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, beginnend mit
dem Tag der Übergabe. Ersatzteile und Baugruppen werden während dieses
Zeitraumes kostenlos ersetzt (Herstellergarantie), Verpackungs-, Fracht-,
Arbeits- und Wegekosten werden berechnet.
6.5 Schlägt eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl
(z.B. Unmöglichkeit, unangemessene Verzögerung), kann der Kunde in keinem Fall
einen Schadenersatzanspruch geltend machen, sondern lediglich Herabsetzung der
Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
6.6 Bei Software entfällt die Gewährleistung für Programme
oder Programmteile, die vom Kunden oder Dritten geändert oder erweitert wurden,
es sei denn, der Kunde weist nach, dass solche Änderungen oder Erweiterungen
für den Mangel nicht ursächlich sind.
6.7 Bei Hardware entfällt die Gewährleistung, wenn
Reparaturen oder Veränderungen von nicht ausdrücklich dazu autorisierten
Stellen an der gelieferten Ware vorgenommen werden oder Teile oder Geräte
eingebaut oder angeschlossen werden, die von uns nicht zugelassen sind.
6.8 Die Gewährleistung entfällt ferner für Mängel oder
Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung oder Behandlung, unterlassene oder
unsachgemäße Pflege und Wartung, Nichtbeachtung von Aufstellungsbedingungen
oder Datensicherungsvorschriften, Transportschäden oder sonstige ungewöhnliche
oder außerhalb unseres Verantwortungsbereichs liegende Vorgänge
zurückzuführen sind.
7. Software Lizenzen
7.1 Bei jeder Lieferung von Software oder Ergänzungen,
Erweiterungen oder Updates von Software gelten die vom jeweiligen Lizenzgeber
herausgegebenen aktuellen Lizenzbestimmungen, die der Kunde unbedingt zu
beachten und zu befolgen hat.
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7.2 Der Kunde stellt uns von etwaigen gegen uns gerichtete
Ansprüche der Lizenzgeber frei, die aus der von ihm zu vertretenden Verletzung
gegen Lizenzbestimmungen resultieren.
7.3 Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen Absatz 7.1 behalten
wir uns vor, unbeschadet der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, für
jeden einzelnen Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung unter Ausschluss der
Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe in Höhe von
€
10.250,- zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer vom Kunden zu verlangen.
8. Haftungsbeschränkung
8.1 Kann von uns gelieferte Ware durch schuldhafte Verletzung
der uns obliegenden Nebenpflichten, z.B. unterlassene oder fehlerhafte Beratung
oder Anleitung, vom Kunden nicht vertragsgemäß verwendet werden, so gelten
für unsere Haftung unter Ausschluss weiterer Ansprüche die Bestimmungen unter
Ziff. 6 entsprechend. Im übrigen haften wir bei Verletzung von Nebenpflichten
oder unerlaubter Handlung nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
8.1 Soweit in den vorhergehenden Bestimmungen Rechte aus
Lieferverzögerungen, Nichterfüllung, Mängelbeseitigung oder sonstigen
Verpflichtungen nicht ausdrücklich zugestanden werden, sind andere oder
weitergehende Ansprüche, insbesondere auch Ansprüche auf Ersatz mittelbarer
Schäden, wie z.B. bei Verlust oder fehlerhafter Verarbeitung von Daten, jeder
Art und gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen; dies gilt auch für
Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluß, positiver Vertragsverletzung
oder außervertraglicher Haftung.
8.2 Soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder aus sonstigen
gesetzlichen Gründen zwingend gehaftet wird, beschränkt sich der Umfang des
Ersatzanspruches auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens und insgesamt
höchstens auf einen Betrag in Höhe des jeweiligen Auftragswertes. Der Kunde
stellt uns von allen Ansprüchen Dritter frei, die über Haftungsumfang und
Haftungshöhe nach vorstehenden Bestimmungen hinausgehen.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehender, Forderungen aus unserer
Geschäftsbeziehung mit dem Kunden unser Eigentum. Hierzu gehören auch bedingte
Forderungen.
9.2 Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der
Vorbehaltsware steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen
Sache in Höhe des dem Kunden berechneten Verkaufspreises einschließlich
Mehrwertsteuer zu. Der Kunde verwahrt die Sache unentgeltlich für uns.
9.3 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung oder
Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb
unter Beachtung etwaiger Softwarelizenzbestimmungen der Lizenzgeber berechtigt
und zwar geben sofortige Zahlung oder unter Eigentumsvorbehalt. Eine
Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Kunden jedoch nicht gestattet.
9.4 Der Kunde tritt seine Forderung aus der
Weiterveräußerung bzw. Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware mit allen
Nebenrechten gegen Drittschuldner und bis zur Höhe des Rechnungsbetrages mit
der Befugnis der Einziehung der Forderung schon jetzt sicherheitshalber an uns
ab. Wir nehmen die Abtretung schon jetzt an.
9.5 Übersteigt der Wert dieser Sicherung die Höhe unserer
Forderungen um mehr als 20%, werden wir insoweit die Sicherung nach unserer Wahl
auf Verlangen des Kunden freigeben.
9.6 Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, die an uns
abgetretenen Forderungen einzuziehen; dies geschieht nur treuhänderisch und auf
unsere Rechnung. Die eingezogenen Erlöse stehen daher uns zu und sind an uns
abzuliefern.
9.7 Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, die
Abtretung den Drittkäufern bekannt zu geben und die zur Geltendmachung unserer
Rechte gegen den Drittkäufer erforderlichen Auskünfte zu geben.
9.8 Der Kunde hat uns den Zugriff oder jede Beeinträchtigung
unserer Rechte durch Dritte auf die Vorbehaltsware oder die uns abgetretenen
Forderungen unverzüglich mitzuteilen und uns in jeder Weise bei der
Intervention zu unterstützen.
9.9 Die Kosten aller Maßnahmen zur Erhaltung oder
Sicherstellung unseres Eigentums trägt der Kunde.
9.10 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere
bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt, der Kunde
zur Aussonderung und Herausgabe der Ware verpflichtet.
10. Zahlung
10.1 Verkaufspersonal und technisches Personal sind zum
Inkasso in bar nicht berechtigt.
10.2 Vergütungen sind grundsätzlich jeweils bei
Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung in der auf der Rechnung angegebenen
Währung fällig und können mit befreiender Wirkung an uns unmittelbar oder auf
ein von uns angegebenes Bank- oder Postscheckkonto erfolgen. Anderslautende
Zahlungsvereinbarungen sind im Einzelfalle möglich und bedürfen der
Feststellung auf unserer Rechnung.
10.3 Die Ablehnung von Wechseln und Schecks bleibt
vorbehalten, die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Bankgebühren,
Bearbeitungs-, Diskont- oder Wechselpesen gehen zu Lasten des Kunden und sind
sofort fällig.
10.4 Ist der Kunde im Verzug, sind wir berechtigt, Zinsen in
Höhe des von Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene
Kontokorrent-Kredite, mindestens jedoch 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank, zuzüglich Mehrwertsteuer zu verlangen. Die Zinsen sind
sofort fällig.
10.5 Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn eine
Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
11. Erfüllungsort, Anwendbares Recht und
Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit
11.1 Erfüllungsort für alle wechselseitigen Verpflichtungen
aus diesem Vertrag ist Friedrichsdorf/Taunus.
11.2 Auf alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag findet das
Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
11.3 Als Gerichtsstand wird die örtliche Zuständigkeit des
Amtsgerichts Bad Homburg v.d.Höhe vereinbart. Ist die sachliche Zuständigkeit
des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.Höhe nicht gegeben, vereinbaren die Parteien
die Zuständigkeit der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts
Frankfurt am Main zuständigen Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Frankfurt am Main.
11.4 Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen
nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, so bleibt dadurch die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
11.5 Einzelne nichtige Bestimmungen sind durch
rechtsbeständige zu ersetzen, die nach Inhalt und Parteiwillen der nichtigen
Vorschrift wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt, wenn sich bei der
Vertragsdurchführung eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt. |